Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Allgemeine Regelungen
1. Veranstalter
Fechter Marketing & Services
JUTD Festival
Elberfelder Straße 103
40724 Hilden
Telefon: auf Anfrage
E-Mail: info@jutd.de
(nachfolgend genannt „Veranstalter“).
2. Anwendungsbereich/Vertragspartner
2.1. Das JUTD Festival (nachstehend nur „Festival“) findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände, überlassen von POLO Motorrad & Sportswear GmbH, der Stadt Jüchen, in Nordrhein-Westfalen statt. Zugang auf das Festivalgelände wird nur mit gültiger Eintrittskarte (nachfolgend nur „Ticket“) gewährt.
2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen dem Käufer eines Tickets und dem Veranstalter. Sofern AGB von Subunternehmen Anwendung finden und diese ihrem Inhalt nach denen des Veranstalters widersprechen, gelten die AGB von Fechter Marketing & Services vorrangig.
Durch den Kauf eines Tickets schließt der Käufer einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.
2.3. Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichtet sich der Käufer auch zur Beachtung der weiteren Regeln für das Verhalten in den verschiedenen Bereichen des Festivals, insbesondere für das eigentliche Festivalgelände und den Parkplatz, soweit ihm entsprechende Regelwerke (z.B. eine Festivalzeltordnung oder eine Parkplatzordnung) rechtzeitig vor Betreten der jeweiligen Bereiche des Festivals bekannt gemacht wird. Dies erfolgt unter anderem über den Hauptkommunikationskanal Instagram (Seite: @jutd_festival).
2.4. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem des Tickets erwerbenden Käufer zustande.
3. Vertragsschluss
Der Käufer gibt mit der Betätigung des „Ticket kaufen“-Buttons oder eines anderen der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB entsprechenden Buttons ein verbindliches Angebot ab, welches der Veranstalter mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail annimmt.
4. Weiterverkaufsverbot/Verbot der Abänderung von Tickets/Vertragsstrafe/ Tickets als Preis bei Gewinnspielen
4.1. Der Käufer ist nur berechtigt, die Tickets für ausschließlich private Zwecke zu nutzen. Jegliche/r gewerbliche Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets ohne die Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.
4.2. Das Präparieren des Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung des Tickets) zum Zwecke der Täuschung ist verboten. Die Eintrittsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragbar: Der Dritte darf die Eintrittsberechtigung nicht ohne Zustimmung des Veranstalters als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben oder sonst zu Werbezwecken einsetzen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag – einschließlich des Weiterverkaufsverbots – übernehmen.
4.3. Jeder Käufer, der Tickets unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen/Verbote weiterverkauft, weitergibt, verlost oder im Sinne von Ziffer 4.2 präpariert, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene, durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu €2.500,00 je vertragswidrig angebotenem, verlosten oder präparierten Ticket bzw. Besuchsrecht zu zahlen. Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Der Veranstalter ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene Ticket einzuziehen oder Besuchsrecht zu widerrufen.
5. Anreise
Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr, auch wenn ein Shuttle Bus genutzt wird. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel. Für die Benutzung eines Stellplatzes auf dem zum Festivalgelände gehörenden Parkplatz, gelten zusätzlich die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur Parkplatznutzung (Ziffer II) und die ausgehängte Parkplatzordnung.
6. Zutritt zum Festivalgelände
6.1. Zutritt zum Festivalgelände erhalten nur Käufer, die über ein gültiges Ticket verfügen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, was vor Ort durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes bewiesen werden muss. Beim Einlass ist das ausgedruckte oder digitale (print@home) Ticket vorzuzeigen. Gegen Vorlage des Tickets erhält der Käufer ein Armband, das zum Zugang in die Festivalareas berechtigt.
6.2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Käufern den Zutritt zu dem Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 7.1, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Käufers, wenn der Käufer offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (Ziffer 8). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Käufers seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht erstattet.
6.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Käufer, die auf dem Festivalgelände ohne entsprechende Legitimation in Form des in Ziffer 6.1 angeführten Armbandes angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
7. Verbotene Gegenstände/Einlasskontrolle
7.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten: Drogen und Rauschmittel, Glasflaschen jeder Art und Form, Shishas (z.B. mit Glas-Bowl), sonstige Glasbehälter, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Tonbandgeräte, Drohnen, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Laserpointer, brennbare Flüssigkeiten, Gaskartuschen, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
Zusätzlich sind auf dem Gelände des Festivals Plastikbehälter und Dosen (Behältnisse aller Art, auch Trinkrucksäcke) verboten, soweit sie nicht vom Veranstalter oder durch den Veranstalter lizensierten Händlern zur Ausgabe von Speisen und Getränken genutzt werden.
7.2. Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschenvisitation eingeschlossen) durch das Ordnungspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Der Käufer erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis auszusprechen.
7.3. Verbotene Gegenstände müssen vor Einlass entsorgt oder von dem Käufer außerhalb des Festivalgeländes verwahrt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Entsorgungscontainern wieder herauszunehmen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
7.4. Es besteht unter keinen Umständen ein Anrecht auf Wiedereinlass, wenn das Festivalgelände nach Prüfung des Tickets einmal verlassen wurde. Der Veranstalter behält sich eine Kulanz bei dieser Entscheidung nach eigenem Ermessen vor.
8. Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen
8.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Ergänzend können für die einzelnen Bereiche des Festivals (z.B. das eigentliche Festivalgelände oder die Parkplätze) besondere Verhaltensordnungen gelten, die den Benutzern dieser Bereiche, z.B. durch Aushänge, rechtzeitig vor Nutzung der Bereiche bekannt gemacht werden.
8.2. Den Käufern ist es insbesondere untersagt:
8.2.1. verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 7.1 mitzuführen;
8.2.2. körperliche Gewalt gegen andere Käufer, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;
8.2.3. Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Käufer zu werfen;
8.2.4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;
8.2.5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen, umzuwerfen oder zu beschmutzen;
8.2.6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen, gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Aktion dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsoringvertrages zugrunde gelegt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Im Rahmen des Möglichen sind alle bereits ergriffenen Maßnahmen rückgängig zu machen.
8.2.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Käufer nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern;
8.2.8. das so genannte "Stage-Diving", "Crowd-Surfing" und "Pogen".
8.3. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt.
8.4. Käufer, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Käufer auf dem Festival eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung), wird der Käufer sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.
8.4.1. Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründe und wird der Käufer vom Veranstaltungsort verwiesen und verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Käufer, der schuldhaft gegen diese AGB oder eine etwaige, ihm rechtzeitig bekanntgemachte Verhaltensordnung verstößt, ist dem Veranstalter zum Ersatz eines dem Veranstalter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
9. Jugendschutz
9.1. Für das gesamte Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
9.2. Abweichend vom Jugendschutzgesetz ist der Eintritt zum Festivalgelände erst ab 18 Jahren und Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren haben auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten keinen Zutritt.
10. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Dem Käufer ist bewusst, dass auf dem Festival, insbesondere vor den Bühnen, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Der Veranstalter bemüht sich durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den Schallpegel der Performances, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.
11. Ablauf der Veranstaltung/Programmänderungen
11.1. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Käufer hierfür keine Haftung.
11.2. Das Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Auftritten auf dem Festivalgelände. Im Fall von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte und Künstlern aus dem Programm hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter des Festivals gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Käufer hinzunehmen. Der Veranstalter wird Programmänderungen auf seiner Webseite unter www.jutd.de sowie den entsprechenden Social-Media-Kanälen (Instagram: @jutd_festival) ekanntmachen.
12. Verlegung der Veranstaltung/Absage der Veranstaltung/Höhere Gewalt
12.1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung aus wichtigem Grund örtlich und/oder terminlich zu verlegen oder abzusagen. In diesem Fall besteht ein Rückerstattungsanspruch nur begrenzt auf den Nennwert des Tickets exkl. aller Verarbeitungsgebühren und nur bis zum Veranstaltungstermin. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des Festivals werden vom Veranstalter auf den Leinwänden und durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Der Käufer ist verpflichtet sich vor Ort selbst über die vom Veranstalter vorgegebenen Informationsmöglichkeiten (Leinwände, Aushänge, Durchsagen etc.) zu informieren.
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.
12.2. Das Festival findet bei jeder Witterung statt. Sollten die Witterungsumstände jedoch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler und/oder des Personals begründen, kann der Veranstalter das Festival sofort abbrechen.
12.3. Wird aus Witterungsgründen oder aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände ("Höhere Gewalt") eine von dem Veranstalter zu erbringende Leistung unmöglich oder verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei den Vertragspartnern des Veranstalters), so ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen; eine Erstattung des Eintrittskartenpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
12.4. Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund der Verschiebung und Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.
13. Haftung
13.1. Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.
13.2. Eine für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Gast entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet
a. in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten,
b. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
c. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.
13.3. Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.
13.4. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungs- und Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-Media-Kanälen bzw. grundsätzlich im Internet.
14. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
14.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
14.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB.
15. Bezahlung vor Ort
15.1 Die Bezahlung auf dem Festival findet komplett kontaktlos statt. Alle Kaufprozesse werden ausschließlich mit EC- & Kreditkarten sowie Google- & Apple Pay abgewickelt. Lediglich bei Zahlungsprozessen von Dritten (z.B. Sponsoren, Speisewägen, etc.) haben wir keinerlei Einfluss auf die Bezahlart.
15.2 Bei Fragen, Reklamationen, Beanstandungen, Unklarheiten oder sonstigen Anregungen, wenden sich Besucher bitte vor Veranstaltungsbeginn direkt an den Veranstalter per Mail: info@jutd.de
II. Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Parkplatzes
1. Allgemeines
Das vom Veranstalter beauftragte Subunternehmen übt auf den Parkplätzen als Vertreter des Veranstalters das Hausrecht aus. Der Parkplatz des Festivalgeländes steht ausschließlich für Käufer und für Mitarbeiter des Veranstalters zur Verfügung. Auf dem Parkplatz dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, besonders getunte (d.h. insb. tiefergelegte) Kfz sind ausgeschlossen. Die nachstehenden besonderen Bestimmungen werden ebenso wie die Regelungen in Ziffer I als Bestandteile des geschlossenen Vertrages anerkannt. Der Käufer ist verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten. Der Käufer schließt bzgl. des Parkplatzes einen Mietvertrag mit dem Veranstalter. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Veranstalter übernimmt demgemäß keine Obhutspflichten. Das Übernachten im Auto auf den Parkplätzen ist strengstens verboten.
2. Haftung des Veranstalters
Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Käufers. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und in dem in Ziffer I.13 geregelten Rahmen und auch nur dann, wenn die Schäden vor Verlassen des Parkplatzes gegenüber dem Veranstalter angezeigt wurden. Zum Personal zählen keine Dritte die im Falle von wetterbedingten Abschleppmaßnahmen helfend tätig sind.
3. Besonderheiten der Parkflächen
Dem Käufer ist bewusst, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Parkfläche um eine nur mit wenigen Hilfsmitteln behandelte Asphaltfläche handelt. Alle eventuellen Ansprüche von Seiten eines Käufers in Bezug auf Schadensersatzforderungen, die durch das Befahren der Wege und Stellflächen zustande kommt, werden vorsorglich ausgeschlossen. Auch ist dem Käufer bewusst, dass es bei extremen Witterungsverhältnissen zu Problemen in der An- und Abfahrt von und zu den Stellplätzen kommen kann. Es wird keine Garantie für ein problemloses Befahren der Flächen gegeben.
Außerdem ist dem Käufer bekannt, dass auf den Parkflächen nachts und bei Dunkelheit nur eingeschränkte Lichtverhältnisse vorzufinden sind. Er informiert seine Mitfahrer eigenverantwortlich.
4. Abstellen des Fahrzeugs
Der Käufer kann, sofern ihm von dem Veranstalter oder dessen Personal kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, unter freien, nicht reservierten Parkplätzen einen Stellplatz wählen. Er hat dabei die durch die Paktplatzeinrichtungen gegebenen Richtlinien zu beachten. Der Parkplatz dient nur als solcher während der Veranstaltung und endet spätestens am Morgen des Folgetages der Veranstaltung (10. November 2024, 06:00 Uhr). Bis dahin muss das Fahrzeug wieder entfernt worden sein. Der Käufer hat sein Fahrzeug auf einem markierten Platz und zwar so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Gegenebenfalls hat er einen anderen Stellplatz zu wählen. Beachtet der Käufer die Vorschrift nicht, so ist der Veranstalter auf Kosten des Käufers berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug in die vorgeschriebene Lage zu bringen, auf einen anderen, freien Stellplatz zu verbringen oder – falls eine andere Form der Abhilfe nicht möglich ist – von dem Parkplatz, auf Kosten des Fahrzeughalters entfernen zu lassen. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen werden auf Kosten des Käufers beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist verboten. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Käufer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters mit Hinweisen behilflich sind. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t abgestellt werden.
5. Umfang Ordnungsdienstpersonal
Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
6. Haftung des Käufers/Geltung der StVO/weitere Verbote
Der Käufer haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder gegenüber anderen Käufern verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen. Es gilt die StVO – es darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden. Unbeschadet weiterer Beschränkungen ist auf dem Parkplatz insbesondere verboten:
a. das Verlassen der Fahrstrecke zum Zwecke der Wegabkürzung;
b. die Lagerung jeglicher Gegenstände;
c. das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren;
d. die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser;
e. das Einstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen;
f. die Reinigung des Fahrzeugs sowie Reparaturen.
Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den Veranstalter; jedoch sind Verunreinigungen, die der Käufer zu verantworten hat, unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Käufers beseitigen zu lassen. Die Mitarbeiter des Veranstalters sind berechtigt und verpflichtet, auf die Einhaltung der Parkplatzordnung zu achten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
7. Entfernung – Verwertung des Fahrzeugs
Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Käufers das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn
a. die vereinbarte Parkzeit überschritten wird, ohne dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit dem Veranstalter geschlossen wurde;
b. das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet;
c. das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird.
Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Käufer.
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